Kommentar |
In seiner dritten Kritik, der Kritik der Urteilskraft stellt sich Kant die Aufgabe, die in der Kritik der reinen Vernunft deduzierten Grundprinzipien des Erkennens mit den praktischen Prinzipien der Kritik der praktischen Vernunft zu „einem Ganzen“ zu verbinden bzw. eine Brücke von dem Gebiet der Natur zu dem der Freiheit zu schlagen. Die angestrebte Verbindung ist notwendig, da Freiheit sich handelnd in der Natur zu verwirklichen hat. Kant bestimmt die Urteilskraft als das Vermögen, das Besondere als enthalten unter dem Allgemeinen zu denken. Die Regel nach der die Zuordnung einzelner Ereignisse in einen systematischen Zusammenhang erfolgt, ist für Kant das Prinzip der „formalen Zweckmäßigkeit der Natur“. Ein solches Prinzip kann auf der Basis der Kritik der reinen Vernunft allerdings nicht erkannt werden kann. Kant bestimmt die „Zweckmäßigkeit der Natur“ daher als ein transzendentales Prinzip der Vernunft und zeigt, inwiefern „Zweckmäßigkeit“ eine objektive Forderung der Vernunft ist. Aufgabe der Kritik der Urteilskraft ist die kritische Prüfung von Zweckmäßigkeitsurteilen. Diese Prüfung führt im ersten Teil zur Lehre von den ästhetischen Urteilen im zweiten Teil zu einer Theorie des teleologischen Urteils. Das Seminar wird die beiden Aufgabenfelder der Kritik der Urteilskraft erarbeiten, dabei soll die Grundstruktur der Kantischen Argumentation herausgearbeitet werden. In einem zweiten Schritt soll geprüft werden, inwieweit die Kantische Konzeption der Urteilskraft „Erkennen“ und „Handeln“ zu einem Ganzen zu verbinden vermag. |