Kommentar: |
Die Themen Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Strafe hängen eng miteinander zusammen: Nur wenn eine Person aus freiem Willen gehandelt hat, scheint sie für ihr Tun verantwortlich und mögliches Objekt von Strafsanktionen zu sein. Bei näherem Hinsehen erweist sich die Lage jedoch als komplizierter: Nicht nur ist unklar, was unter Willensfreiheit zu verstehen ist und ob der Mensch willensfrei oder in seinen Handlungen determiniert ist, sondern auch, ob Willensfreiheit eine notwendige Bedingung für Verantwortlichkeit ist und welches Strafverständnis bei dem behaupteten Zusammenhang zwischen Willensfreiheit und der Berechtigung zum Strafen vorauszusetzen ist.
In diesem Seminar soll der Zusammenhang zwischen den drei genannten Themenkomplexen anhand klassischer und neuerer Texte thematisiert werden. Im ersten Teil werden klassische und neuere Theorien der Willensfreiheit – der Determinismus Schopenhauers, der Kompatibilismus Humes, die Kritik der Willensakttheorie bei Ryle und neuere neurowissenschaftliche Beiträge zur Willensfreiheit – zu Sprache kommen. Im zweiten Teil sollen, ausgehend u.a. von Texten Murphys, Hoersters und Harts, verschiedene Theorien der Rechtfertigung staatlichen Strafens kritisch erörtert werden. Im abschließenden dritten Teil wird der Frage nachgegangen werden, welche Konsequenzen sich aus der Annahme eines Determinismus für das Strafrecht ergeben. |
Literatur: |
Ted Honderich: Punishment. The Supposed Justifications Revisited, London 2006.
Geert Keil: Willensfreiheit, Berlin 2007.
Achim Lohmar: Moralische Verantwortlichkeit ohne Willensfreiheit, Frankfurt a.M. 2006. |
Bemerkung: |
Zusatzbemerkungen:
B.A. LA GyGe: M 6: SE Angewandte Ethik B.A. LA HRGe: M 6A, M 6B: SE Angewandte Ethik LA GyGe (LPO 2003): M IV: VK Ethik LA GHR (LPO 2003): M IV: VK Ethik B.A. (ab WS 2012/13): M 6: SE Angewandte Ethik
B.A. (ab WS 2012/13): M 7: SE Angewandte Ethik B.A. (PO 2009): M IV: VK Ethik M.A. (ab WS 2012/13): I c, II c, III c: SE Moralphil./Angewandte Ethik/Politische Phil. |