Kommentar: |
Dem Recht auf Selbstbestimmung wird in der Medizinethik mittlerweile eine große Bedeutung zugeschrieben. Nicht der Arzt als medizinischer Experte, der traditionellerweise alleine über die medizinische Behandlung des Patienten entschied, sondern der Patient selbst soll auf der Grundlage einer autonomen Entscheidung die Durchführung und den Verlauf seiner Behandlung bestimmen.
Gemäß dem liberalen Standardverständnis von Patientenautonomie liegt eine solche Entscheidung des Patienten, die als autonom zu respektieren ist, bereits dann vor, wenn die Entscheidung den Bedingungen einer informierten Einwilligung (Informed Consent) entspricht, d.h. wenn sie von einer entscheidungskompetenten Person auf der Grundlage eines angemessenen Verständnisses der für die Entscheidung relevanten Informationen frei von Zwängen oder Manipulationen getroffen wird. Dieses Autonomieverständnis ist jedoch keineswegs unumstritten. Vor allem handlungstheoretische Überlegungen zum Autonomiebegriff legen nahe, dass eine Handlung nur dann autonom sein und von bloß spontanen Handlungsimpulsen abgegrenzt werden kann, wenn zusätzlich gilt, dass sie dem Handelnden in einem engeren Sinne „eigen“ und sie insofern „authentisch“ ist.
Im Rahmen des Seminars soll das begriffliche Verhältnis zwischen Autonomie, Authentizität und Informed Consent genauer untersucht werden. Dabei soll geklärt werden, ob der Begriff der Autonomie plausiblerweise um Authentizitätsbedingungen zu ergänzen ist und was in diesem Falle unter „Authentizität“ zu verstehen ist. Fortführende Fragen, z.B. inwieweit ein derart ergänzter Autonomiebegriff im Bereich der medizinischen Praxis anwendbar ist, sollen nach Möglichkeit im letzten Teil des Seminars diskutiert werden. |
Bemerkung: |
B.A. LA GyGe: M6: SE Metaethik, SE Angewandte Ethik; M11: SE Praktische Philosophie B.A. LA HRGe: M6: SE Metaethik, SE Angewandte Ethik B.A. (ab WS 2012/13): M6: SE Metaethik; M6, M7: SE Angewandte Ethik; M11: SE Praktische Philosophie |